STATUT
Satzung des
Amateur-Eissportvereins Bozen 84
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TITEL I
Name, Sitz, Vereinszweck und Dauer
Artikel 1 – Name und Sitz
Mit Wirkung vom 2. Oktober 1984 wurde gemäß und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Ersten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches und nun in Anpassung der Satzung an die Gesetzesverordnung 36/2021 der Amateur-Eissportverein BOZEN 84“, kurz „AEV BOZEN 84“ (im Folgenden „Verein“ genannt) geründet. Der neue Vereinssitz befindet sich in Bozen, Weggensteinstraße Nr. 1/6. Derzeit ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, behält sich aber das Recht vor, diese durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung gemäß Art. 14, Legislativdekret Nr. 39/2021 zu beantragen.
Eine Änderung der Geschäftsanschrift, sofern sie sich in derselben Gemeinde befindet, kann vom Verwaltungsrat beschlossen werden, ohne dass dies eine Änderung der vorliegenden Satzung darstellt.
Nebenbüros, Zweigstellen oder Büros, sowohl Verwaltungs- als auch Vertretungsbüros, können in Italien und im Ausland eingerichtet werden.
Die Verwendung der Bezeichnung „Amateur-Eissportverein“, auch in der Abkürzung AEV, ist im Namen, in den Urkunden und im Schriftverkehr obligatorisch.
Der Verein verpflichtet sich, bis zum 31. Januar des Folgejahres auf elektronischem Wege eine Erklärung an den Verband an den er angeschlossen ist, zu übermitteln, in der die Aktualisierung der Daten gemäß Artikel 6.3 des Gesetzesdekrets 39/2021, die Aktualisierung der amtierenden Vorstandsmitglieder und alle anderen im Vorjahr vorgenommenen Änderungen aufgeführt sind.
Artikel 2 – Vereinszweck
- Der Verein ist unpolitisch und nicht gewinnorientiert.
- Während des Bestehens des Vereins dürfen keine Betriebsüberschüsse, Gelder, Rücklagen oder Kapital ausgeschüttet werden, auch nicht indirekt oder verzögert.
- Der Verein zeichnet sich durch den demokratischen Charakter seiner Struktur, die Gleichberechtigung aller Mitglieder und die Zuteilung der Vereinsämter durch Wahlen aus.
- Der Verein, der gemäß Artikel 10 der Gesetzesverordnung 36/2021 für sportliche Zwecke anerkannt ist, übt dauerhaft und hauptsächlich die Organisation und Verwaltung von Amateursportaktivitäten gemäß Artikel 7.1, Buchstabe b) der Gesetzesverordnung 36/2021 aus. Sein Zweck ist insbesondere die Entwicklung und Förderung von Amateursportaktivitäten im Zusammenhang mit dem Eissport und allgemein mit den Sportarten, die nach den Vorschriften und Bestimmungen des Nationalen Olympischen Komitees Italiens (CONI) und dem von der Abteilung für Sport des Ministerratspräsidiums geführten Register der sportlichen Aktivitäten als zulässig erachtet werden, als Mittel zur psycho-physischen und ethischen Bildung seiner Mitglieder durch die Durchführung aller Formen von Aktivitäten, die geeignet sind, die Kenntnis und Ausübung der genannten Sportart zu fördern.
- Zur bestmöglichen Verwirklichung der Vereinszwecke kann der Verband unter anderem, hauptsächlich zugunsten seiner Mitglieder, didaktische Aktivitäten zur Einführung, Aktualisierung und Vervollkommnung in der Ausübung der genannten Sportart durchführen.
- Innerhalb der in Artikel 9, Gesetzesdekret 36/2021 und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Grenzen ist der Verein berechtigt, sekundäre und funktionale Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, sie stehen in engem Zusammenhang mit dem institutionellen Zweck und innerhalb der dort angegebenen Grenzen, wie zum Beispiel
– Freizeitaktivitäten zugunsten seiner Mitglieder, gegebenenfalls einschließlich der Führung eines Imbissstandes
– die Leitung von Wellness- oder Physiotherapiezentren;
– der Verkauf von Sportartikeln;
– die Förderung von Sport-, Freizeit- und Kulturaktivitäten und allgemein von Aktivitäten, die von Vereinsmitgliedern der betreffenden Sportorganisationen ausgeübt werden, einschließlich der Teilnahme an Messen, der Durchführung von Werbemaßnahmen, der Durchführung von Studien und Marktforschungen, der Erstellung von Katalogen und aller anderen als geeignet erachteten Werbemittel.
- Der Verein gewährleistet die Teilnahme seiner Athleten/innen und Techniker/innen an den Verbandsversammlungen, damit diese ihre Vertreter/innen in den Verbandsvorstand wählen können.
- Der Verein verpflichtet sich vorbehaltlos, die Statuten, Regeln und Richtlinien des CONI, Italienischen Paralympischen Komitees, sowie die Statuten und Regelungen der nationalen Sportverbände und/oder der vom CONI anerkannten Förderungseinrichtungen für Sport und/oder Sportarten, denen er sich anzuschließen wünscht, einzuhalten. Der Verein verpflichtet sich auch, die von den entsprechenden internationalen Verbänden erlassenen Bestimmungen bezüglich der ausgeübten sportlichen Tätigkeit einzuhalten. Der Verein verpflichtet sich daher, alle Disziplinarmaßnahmen zu akzeptieren, die von den zuständigen Organen des CONI, der Verbände, der Förderungseinrichtungen für Sport und/oder Sportarten gegen ihn verhängt werden können, sowie die Entscheidungen, die die Sportbehörden in allen Streitfällen verbandlicher, technischer und disziplinarischer Art, die das Leben des Sportvereins betreffen, treffen können.
- Der Verein verpflichtet sich außerdem, zur Umsetzung und vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des CONI und/oder der Verbände, der Förderungseinrichtungen für Sport und/oder Sportarten sowie allgemein aller Bestimmungen zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gemäß Artikel 16 des Gesetzesdekrets Nr. 39/2021.
Artikel 3 – Dauer
Der Verein ist zeitlich unbefristet und kann nur durch einen Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
TITEL II
Vereinsleben
Artikel 4 – Ansuchen um Aufnahme
- Natürliche Personen, die einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und ein untadeliges moralisches, ziviles und sportliches Verhalten an den Tag legen, können dem Verein als Mitglieder beitreten.
- Im sportlichen Bereich bedeutet „tadelloses Verhalten“, beispielsweise und ohne Einschränkung darauf, ein Verhalten, das den Grundsätzen der Fairness, der Redlichkeit und der sportlichen Korrektheit in allen mit der sportlichen Tätigkeit verbundenen Beziehungen entspricht, Damit verbunden ist die Verpflichtung, sich jeder Form von sportlichem Regelverstoß und jeder ungebührlichen öffentlichen Äußerung zu enthalten, die der Würde, dem Anstand und dem Ansehen des Vereins sowie der zuständigen Sportbehörden schadet.
- Jegliche zeitliche und praktische Beschränkung der Vereinszugehörigkeit und der sich daraus ergebenden Rechte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht ist davon unbeschadet.
- Jeder, der dem Verein beitreten möchte, muss einen schriftlichen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular an den Vorstand oder an ein von diesem eigens beauftragtes Vorstandsmitglied richten. Anzugeben ist unter anderem eine gültige E-Mail-Adresse, an die alle institutionellen Mitteilungen gerichtet werden, so wie eine Erklärung abzugeben ist, dass er/sie die Ziele des Vereins teilt und sich verpflichtet, die Statuten und Regelungen des Vereins einzuhalten.
- Der Status eines assoziierten Mitglieds wird mit der Genehmigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand erworben.
- Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Betroffene innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung der Ablehnung Beschwerde bei der Generalversammlung einlegen.
- Der Beschluss über die Aufnahme eines neuen Mitglieds wird unverzüglich in das vom Verwaltungsrat geführte Mitgliederverzeichnis eingetragen.
- Alle eventuellen Mitgliedsbeiträge sind persönlich, nicht übertragbar, nicht anfechtbar und nicht an die Mitglieder zurückzahlbar.
- Wird der Antrag auf Aufnahme als Mitglied von einem Minderjährigen gestellt, so ist er von den Erziehungsberechtigten gegenzuzeichnen. Die Person, die den Antrag unterzeichnet, vertritt den Minderjährigen in jeder Hinsicht gegenüber dem Verein und haftet diesem gegenüber für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds.
- Die Versammlung kann beschließen, dass bei dem ersten Antrag auf Aufnahme als Mitglied zusätzlich zu dem gegebenenfalls für das Geschäftsjahr, in dem der Antrag gestellt wird, vorgesehenen Mitgliedsbeitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten ist, deren Höhe von derselben Versammlung festgelegt wird.
- Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten an die Stellen weitergegeben werden, die für die Anerkennung zu sportlichen Zwecken und die entsprechende Zertifizierung der ausgeübten Amateursportart zuständig sind.
Artikel 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind effektive Mitglieder und haben ohne jegliche Diskriminierung die gleichen Rechte, die sie in Übereinstimmung mit der Satzung und den Vorschriften ausüben.
- Im Einzelnen haben die Mitglieder
- a) das Recht, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen;
- b) das Stimmrecht bei der Genehmigung von Änderungen der Satzungen und Regelungen sowie bei der Ernennung der Vereinsorgane;
- c) das Stimmrecht bei der Genehmigung der Jahresbilanz
- d) das passive Wahlrecht für Vereinsämter, wenn das 18. Lebensjahr erreicht ist
- e) das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher des Vereins auf begründeten Antrag an den Vorstand, der den Zeitpunkt und die Art und Weise der Ausübung dieses Rechts so festlegt, dass die tatsächliche Ausübung für die Mitglieder nicht unmöglich oder übermäßig beschwerlich wird.
- Ein minderjähriges Vereinsmitglied übt sein Recht auf Teilnahme an der Vollversammlung durch seine Eltern, auch getrennt, oder durch den Inhaber des elterlichen Sorgerechts gemäß Artikel 5.10 aus.
- Das Stimmrecht erwirbt das minderjährige Vereinsmitglied automatisch in der ersten Vollversammlung, die nach Erreichen der Volljährigkeit stattfindet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand und der Vollversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen pünktlich zu entrichten und die Satzungen und Regeln des Vereins sowie die vom Vorstand erlassenen Bestimmungen einzuhalten.
Artikel 6 – Verfall der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss und für aktive Athleten am Ende eines jeden Sportjahres.
- Das Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand seinen Austritt aus der Vereinigung erklären. Der Austritt wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Vorstand wirksam.
- Die Mitglieder verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft, wenn sie die Jahresbeiträge nicht innerhalb der vom Vorstand jährlich festgesetzten Frist entrichten.
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und die Gründungsprinzipien und -werte des Vereins kann das Mitglied durch einen begründeten Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, der dem Betroffenen mitgeteilt wird; dieser kann innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ausschlussbeschlusses bei der Vollversammlung Einspruch erheben, die, falls sie nicht zu diesem Zweck einberufen wurde, in ihrer nächsten Sitzung darüber berät.
- Der Ausschließungsbeschluss bleibt bis zur Entscheidung der Versammlung ausgesetzt, die den möglichen Einspruch im Gegengespräch mit der betroffenen Person prüft.
- Der Verlust der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, gibt dem Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung der an den Verein gezahlten Zuwendungen und Beiträge.
TITEL III
Vereinsorgane
Artikel 7 – Vereinsorgane
- Die interne Organisation der Vereinigung beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Gleichberechtigung aller Mitglieder. Die sozialen Ämter sind wählbar.
- Die Organe des Vereins sind
- a) die Vollversammlung der Mitglieder;
- b) der Präsident;
- c) der Vorstand;
- d) der Rechnungsprüfungsausschuss oder der Rechnungsprüfer, sofern er durch Beschluss der Vollversammlung eingesetzt wird.
Artikel 8 – Einberufung und Arbeitsweise der Vollversammlung
- Die Vollversammlung der Mitglieder ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
- Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die seit mindestens drei Monaten im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind und ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben.
- Die Vollversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Präsidenten des Vereins, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder ersatzweise vom ältesten Vorstandsmitglied zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen einberufen.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann beim Vorstand beantragt werden von:
- a) mindestens die Hälfte plus 1 der Mitglieder, die ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben und gegen die keine Disziplinarmaßnahmen anhängig sind, die die Tagesordnung vorschlagen;
- b) mindestens die Hälfte plus 1 der Mitglieder des Vorstands.
- Die Versammlung wird an einem geeigneten Ort einberufen, um eine größtmögliche Beteiligung der Mitglieder zu gewährleisten.
- Audio-/Video-Versammlungen sind gemäß Artikel 13 dieser Satzung zulässig.
- Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Versammlung erfolgt durch Veröffentlichung einer entsprechenden Einladung auf der Website des Vereins, die mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin an die von jedem Mitglied bei seinem Beitritt angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln ist.
- Die Einberufung enthält das Datum und die Uhrzeit der Versammlung in erster und gegebenenfalls zweiter Einberufung, den Ort und die Tagesordnung. Die zweite Einberufung darf nicht früher als eine Stunde nach der ersten Einberufung stattfinden.
- Die ordnungsgemäß einberufene und konstituierte Versammlung vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und die von ihr rechtmäßig gefassten Beschlüsse binden alle Mitglieder, auch wenn sie nicht anwesend sind oder nicht zustimmen.
- Den Vorsitz der Versammlung führt der Präsident des Vorstands oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder in letzter Instanz das älteste Vorstandsmitglied oder die von Fall zu Fall von den Anwesenden bestimmte Person.
- Der Präsident leitet und regelt die Diskussion und bestimmt die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
- Der Vorstand führt ein digitales Archiv der Sitzungen, der Beschlüsse der Versammlung und der Protokolle.
- Die Versammlung ernennt einen Schriftführer und, falls erforderlich, einen oder mehrere Stimmenzähler.
- Über jede Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer und gegebenenfalls von den Stimmzählern zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder haben auf Antrag das Recht, Abschriften des Protokolls und der Beschlüsse zu erhalten.
- Wenn die Vollversammlung den Vorstand oder Vorstandsmitglieder ernennt oder Änderungen der vorliegenden Satzung verabschiedet, ist eine Kopie des Protokolls auch den Sportverbänden zu übermitteln, denen der Verein angeschlossen ist.
- Die Mitwirkung des Schriftführers ist nicht erforderlich, wenn das Protokoll von einem Notar erstellt wird.
- Die Vollversammlung berät über die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte.
- Vorschläge oder Anträge jeglicher Art, die der Versammlung unterbreitet werden sollen, müssen schriftlich eingereicht werden und von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sein und dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin vorliegen.
- Dringlichkeitsanträge und Vorschläge zur Änderung der Tagesordnung hinsichtlich der Reihenfolge der zu behandelnden Punkte können während der Beratungen der Versammlung, auch mündlich, gestellt werden und mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Artikel 9 – Teilnahme an der Vollversammlung
- An den ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen des Vereins können nur Mitglieder teilnehmen, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben und gegen die keine Disziplinarmaßnahmen anhängig sind.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann ein anderes Mitglied in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht vertreten.
Artikel 10 – Ordentliche Vollversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, ist die Vollversammlung zur Genehmigung der Bilanz einzuberufen.
- Die ordentliche Versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
(a) Sie ernennt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, nachdem sie deren Zahl festgelegt hat;
(b) sie genehmigt die Jahresbilanz
- c) legt die Richtlinien fest, nach denen die Tätigkeit des Vereins zu erfolgen hat, und beschließt über Vorschläge zum Erlass und zur Änderung von Ordnungen;
- d) ernennt und widerruft gegebenenfalls die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans;
- e) entscheidet über die Haftung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane und fördert Haftungsklagen gegen sie;
- f) entscheidet über die Verweigerung der Aufnahme eines Mitglieds oder über angefochtene Ausschlussentscheidungen;
- g) bestimmt die Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem Interesse sind und die, soweit gesetzlich zulässig, von der Vereinigung ausgeübt werden können;
- h) beschließt über die Genehmigung der Vereinsregeln, einschließlich der in Abschnitt 2, Artikel 16, Gesetzesdekret 36/2021 genannten Organisationsmodelle
- i) Beschlussfassung über Tagesordnungen, Anträge und alle anderen Angelegenheiten, die ihm durch das Gesetz oder die vorliegenden Statuten vorbehalten sind.
Artikel 11 – Außerordentliche Vollversammlung
- Die außerordentliche Vollversammlung berät
- a) über die Genehmigung und die vorgeschlagenen Änderungen der Statuten;
- b) über die Umwandlung, auch gemäß Artikel 27 der Statuten, die Zusammenlegung und die Auflösung des Vereins sowie über die Übertragung seines Vermögens;
- c) über dingliche Rechte;
- d) über die Neuwahl des erloschenen Vorstands;
- c) über sonstige Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Verwaltung.
Artikel 12 – Gültigkeit der Vollversammlung
- Die ordentliche Vollversammlung ist in erster Einberufung mit der Anwesenheit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gültig zusammengetreten und beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
- Die außerordentliche Vollversammlung ist in erster Einberufung gültig konstituiert, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
- In der zweiten Einberufung sind sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig zusammengetreten und beschließen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
- Die Auflösung des Vereins und die Verteilung seines Vermögens bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder gemäß Artikel 21 des Zivilgesetzbuches.
Artikel 13 – Virtuelle Vollversammlungen
- Die Sitzungen der Versammlung können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen an verschiedenen Orten mit Audio-/Video-Verbindung abgehalten werden; dies ist im entsprechenden Protokoll zu vermerken.
- An allen Orten mit Audio-/Videoverbindung, an denen die Versammlung stattfindet, wird eine Anwesenheitsliste erstellt.
- Es ist in jedem Fall erforderlich, dass
– der Vorsitzende und der Sekretär der Sitzung am selben Ort anwesend sein müssen;
-die Möglichkeit für den Vorsitzenden, die Teilnehmer zu identifizieren, den Ablauf der Versammlung zu regeln und die Abstimmungsergebnisse festzustellen und zu verkünden;
-die Möglichkeit, ein vollständiges Sitzungsprotokoll zu führen, gewährleistet ist;
-die Möglichkeit der Echtzeit-Diskussion von Fragen, des Meinungsaustauschs, der Intervention und der Einsichtnahme in Dokumente, die in den Tagen vor der Sitzung am Sitz hinterlegt werden, gewährleistet ist;
-die Möglichkeit, an Abstimmungen teilzunehmen, gewährleistet ist;
-die Möglichkeit der Teilnahme an Abstimmungen gewährleistet ist; -die Anwesenden in Echtzeit an der Diskussion und gleichzeitigen Abstimmung über die Tagesordnungspunkte teilnehmen sowie Dokumente übermitteln, empfangen und einsehen können;
– in der Einberufung die Orte mit Audio- oder Videoverbindung angegeben sind, an denen sich die Teilnehmer versammeln können, und die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so gilt die Versammlung als an dem Ort abgehalten, an dem sich der Vorsitzende befindet und an dem sich auch der Schriftführer der Versammlung befinden muss, damit das Protokoll in dem entsprechenden Buch erstellt und unterzeichnet werden kann.
- Bei einer Sitzung mit Teilnehmern, die sich an mehreren Orten mit Audio- oder Videoanschluss befinden, kann sich der Vorsitzende der Sitzung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Assistenten unterstützen lassen, die an jedem der Orte mit Audio- oder Videoanschluss anwesend sind. Eine ähnliche Befugnis hat die Person, die das Protokoll führt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
Artikel 14 – Der Vereinsvorstand
- Der Vorstand ist das für die Leitung des Vereins verantwortliche Organ und überwacht gemeinsam die Ausübung der Vereinstätigkeit.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, darunter der Präsident. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und gegebenenfalls einen Schatzmeister; die beiden letztgenannten Ämter können auch von ein und derselben Person ausgeübt werden.
- Der gewählte Vorstand tritt innerhalb von 15 Tagen nach der Wahlversammlung auf Einberufung durch den scheidenden Präsidenten oder, falls dieser die Einberufung nicht vornimmt, auf schriftlichen Antrag der Mehrheit des scheidenden Vorstands zusammen.
- Ist ein gewähltes Mitglied bei der ersten Sitzung anwesend gilt dies als förmliche Annahme der Ernennung. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird davon ausgegangen, dass es sein Amt niedergelegt hat.
- Es ist den Vorstandsmitgliedern des Verbandes untersagt, ein Amt in anderen Amateursportvereinen oder -verbänden innerhalb desselben nationalen Sportverbandes, einer angeschlossenen Sportart oder einer vom CONI anerkannten Sportförderungseinrichtung zu bekleiden.
- Der Vorstand bleibt vier Jahre im Amt und seine Mitglieder können wiedergewählt werden.
- Die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt institutionell dem Vereinspräsidenten, der für die Ausführung der Beschlüsse der Versammlung und des Vorstands sorgt, sowie für besondere Aufgaben den anderen Vorstandsmitgliedern, die vom Vorstand auf der Grundlage eines besonderen Beschlusses ernannt werden.
- Der Präsident kann in dringenden Fällen die Befugnisse des Vorstands ausüben, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand in der ersten darauffolgenden Sitzung.
- Die Sitzungen des Vorstands können gemäß Artikel 14 der Satzung auch über digitale Kanäle abgehalten werden.
- Die Sitzungen sind gültig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, und die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Alle Vereinsämter können innerhalb der in Artikel 8.2, Gesetzesdekret 36/2021, festgelegten Grenzen und unbeschadet der in Artikel 3.2, letzter Satz, Gesetzesdekret 112/2017, festgelegten Annahmen vergütet werden.
- Der Vorstand führt über seine Sitzungen und Beschlüsse Buch.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Person, die den Vorsitz der Sitzung führt, und dem Sekretär unterzeichnet wird.
- Das Protokoll wird allen Mitgliedern in der Form zugänglich gemacht, die der Vorstand für angemessen hält, um eine möglichst weite Verbreitung zu gewährleisten.
Artikel 15 – Rücktritt und Gründe für den Verfall des Vorstands und des Präsidenten
- Der Vorstand verfällt
- a) durch gleichzeitigen Rücktritt der Hälfte plus 1 seiner Mitglieder;
(b) durch Rücktritt oder dauernde Verhinderung des/der Präsidenten
- c) bei gleichzeitigem Wegfall der Hälfte plus 1 seiner Mitglieder, aus welchem Grund auch immer;
- d) wenn die Versammlung die Schlussbilanz des Haushaltsjahres nicht genehmigt.
- In diesen Fällen beruft der Präsident des Vorstands oder, im Falle seiner Verhinderung oder Vakanz, der Vizepräsident oder alternativ das älteste Vorstandsmitglied die Vollversammlung innerhalb von 60 Tagen ein, die innerhalb der darauffolgenden 30 Tage stattfinden soll, wobei in der Zwischenzeit nur die ordentlichen Verwaltung erledigt wird.
- Bis zu seiner Neueinsetzung und beschränkt auf die dringenden Geschäfte und die ordentliche Verwaltung werden die Funktionen vom Präsidenten wahrgenommen.
- Scheiden im Laufe des Geschäftsjahres aus irgendeinem Grund so viele Vorstandsmitglieder aus, dass sie nicht mehr als die Hälfte des Vorstands ausmachen, so wird der Vorstand lediglich durch den ersten im Wahlgang nicht gewählten Kandidaten für das Amt eines Vorstandsmitglieds ergänzt. Gibt es keinen solchen, besteht der Vorstand mit reduzierter Anzahl bis zur ersten darauffolgenden Vollversammlung fort, die über die Ersetzung der ausgeschiedenen Mitglieder abstimmt.
- Neben dem Verfall des Vorstands scheidet der Präsident aus
(a) durch Rücktritt;
(b) durch Freiwerden des Amtes, gleich aus welchem Grund.
- In den letztgenannten Fällen beruft der Vizepräsident oder alternativ das älteste Vorstandsmitglied die Vollversammlung innerhalb von 60 Tagen ein, die innerhalb der darauffolgenden 30 Tage stattfinden soll, wobei in der Zwischenzeit nur die ordentlichen Verwaltung erledigt wird.
- Bis zur Neueinsetzung des Vorstands und beschränkt auf die dringenden Angelegenheiten und die ordentliche Verwaltung werden die Funktionen vom Vizepräsidenten oder dem ältesten Ratsmitglied wahrgenommen.
Artikel 16 – Einberufung des Vorstands
- Der Vorstand tritt auf Initiative des Präsidenten mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und außerordentlich, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder seine Einberufung beantragt.
Artikel 17 – Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand hat weitestgehende Befugnisse ordentlicher Geschäftsführung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
- a) die jährliche Erstellung und Vorlage der Bilanz der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeit in der Vollversammlung;
- b) die Einberufung von ordentlichen Vollversammlungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden müssen, sowie in Übereinstimmung mit dieser Satzung, von außerordentlichen Vollversammlungen;
- c) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- d) die Beschlussfassung über die ordentlichen Betriebs- und Investitionsausgaben für die Verwaltung des Vereins;
- e) Beschlussfassung über institutionelle, ergänzende und kommerzielle Aktivitäten und Dienstleistungen, die zur bestmöglichen Verwirklichung der institutionellen Ziele des Vereins unternommen werden sollen;
- f) Entscheidungen bezüglich der Führung eventueller Angestellter und die Koordinierung der Mitarbeiter und Fachleute, die der Verein in Anspruch nimmt, sowie der Freiwilligen, und die Gewährleistung der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Verpflichtungen;
- g) die Vorlage eines Programmplans für die n der neuen Saison durchzuführenden Aktivitäten;
- h) die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Statuten oder zum Erlass und zur Änderung der Regelungen des Vereins;
- i) die Einsetzung von Kommissionen und die Ernennung von Vertretern in öffentlichen und privaten Gremien, Verbänden und anderen Einrichtungen;
- j) die Befugnis, aus den Reihen der Mitglieder oder von außerhalb des Vorstands Delegierte zu ernennen, die bestimmte, vom Vorstand von Zeit zu Zeit festgelegte Aufgaben wahrnehmen;
- k) die Ausarbeitung interner Regelungen für die Vereinstätigkeit, die der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind
- l) Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder, die vor der Vollversammlung Einspruch erheben können
- m) Beschlussfassung über Anträge auf Aufnahme von Mitgliedern oder über mögliche Ausschlussgründe;
- n) Ernennung des Jugendschutzbeauftragten gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Gesetzesverordnung 36/2021;
- o) jede andere Funktion, die in dieser Satzung ausdrücklich vorgesehen ist oder die nicht ausdrücklich den anderen Organen zugewiesen ist.
Artikel 18 – Der Präsident
- Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins.
- Seine Amtszeit fällt mit der Amtszeit des Vorstands zusammen, aus dem er gewählt wurde. Er kann wie die anderen Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden.
- Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand und sorgt für deren Einberufung, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse aller Vereinsorgane, deren Funktionsfähigkeit und Einhaltung der Zuständigkeiten er überwacht.
- In dringenden Fällen kann der Präsident die Befugnisse des Vorstands ausüben, vorbehaltlich der Ratifizierung durch diesen in der ersten darauf folgenden Sitzung, die in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung stattfinden muss.
Artikel 19 – Der Vizepräsident
- Der Vizepräsident wird vom Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt und vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung sowie bei Aufgaben, die ihm ausdrücklich übertragen werden.
Artikel 20 – Sekretär und Schatzmeister
- Die Funktionen des Sekretärs und des Schatzmeisters können auch ein und derselben Person übertragen werden.
- Sind sie verschiedenen Personen übertragen, so werden im Falle der Verhinderung des Schatzmeisters, seines Rücktritts oder seiner Abberufung die Aufgaben des Schatzmeisters für die Zeit, die zur Beseitigung der Gründe für die Verhinderung oder zur Neubestellung erforderlich ist, vom Sekretär oder vom Vizepräsidenten übernommen.
- Bei vorübergehender Verhinderung, Rücktritt oder Abberufung des Sekretärs wird dieser in gleicher Weise durch den Schatzmeister oder den Vizepräsidenten vertreten.
- Der Sekretär fertigt die Protokolle der Sitzungen der Leitungsorgane an, führt die Beschlüsse des Präsidenten und des Vorstands aus, führt die Mitgliederverwaltung durch und erledigt den Schriftverkehr.
- Der Schatzmeister ist verantwortlich für die notwendigen Verhandlungen zum Erwerb der vom Vorstand beschlossenen Mittel und Dienstleistungen und für die Vorbereitung und Aufbewahrung der entsprechenden Verträge und Bestellungen. Er kassiert und rechnet ab, indem er die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben prüft und ihre Zahlung anordnet.
- Der Schatzmeister leitet die Verwaltungs- und Rechnungsführung des Vereins, indem er die Buchführung erstellt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuer- und Beitragspflichten sorgt und zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern den Jahresabschluss in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht erstellt.
- Der Schatzmeister ist ferner für die regelmäßige Kontrolle der Ergebnisse der Kassen-, Bank-, Kredit- und Debitkonten sowie für die Durchführung der Einziehung fälliger Forderungen verantwortlich.
Artikel 21 – Aufsichtsrat
- Das Rechnungsprüfungsorgan kann von der Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt werden. Es kann entweder monokratisch oder kollegial sein und hat eine Amtszeit von vier Jahren.
- Es überwacht die Verwaltung des Vereins, den Schriftverkehr, den Haushaltsplan, die Buchführung und die Einhaltung der Statuten.
- Es nimmt an den Vorstandssitzungen und Vollversammlungen teil, ohne Stimmrecht, und legt dort seinen Jahresbericht über die Schlussbilanz vor.
- Dieses Gremium tritt nach Einberufung durch den Präsidenten gegebenenfalls zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung und Verwaltungsprüfung zusammen.
- Die Sitzungen und Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird.
- Soweit dies mit dieser Satzung vereinbar ist, finden die Bestimmungen der Artikel 2397 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
TITEL IV
Vereinsvermögen und Buchführung
Artikel 22 – Finanzbericht
- Die Erstellung und ordnungsgemäße Führung der Bilanz ist obligatorisch.
- Der Vorstand erarbeitet die Bilanz des Vereins und legt ihn zur Genehmigung der die Vollversammlung vor.
- Die Bilanz gibt Auskunft über die wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage des Vereins.
- Die Bilanz ist übersichtlich zu erstellen und muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Vereins vermitteln; dabei ist der Grundsatz der Transparenz gegenüber den Mitgliedern zu beachten. Ein Exemplar der Bilanz muss allen Mitgliedern bei der Einberufung der ordentlichen Versammlung, auf deren Tagesordnung die Genehmigung der Bilanz steht, zur Verfügung gestellt werden.
- Der gesamte Vorstand, einschließlich des Präsidenten, scheidet aus dem Amt aus, wenn die Vollversammlung die Bilanz nicht genehmigt. In diesem Fall findet Artikel 16 Abs. 2 Anwendung.
Artikel 23 – Vereins- und Haushaltsjahr
- Das Vereinsjahr und das Haushaltsjahr beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Artikel 24 – Vermögen und Verbot der Gewinnausschüttung
- Das Vermögen der Vereinigung ist unteilbar und setzt sich zusammen aus: a) dem beweglichen Vermögen, das sich im Eigentum des Vereins befindet, sowie aus Vermächtnissen und Schenkungen; b) Beiträgen, Auszahlungen, Vermächtnissen und Schenkungen öffentlicher und privater Einrichtungen; c) etwaigen Rücklagen, die aus Haushaltsüberschüssen gebildet werden.
- Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und den vom Vorstand festgelegten Beiträgen, den Einnahmen aus den vom Verein organisierten Aktivitäten, den Beiträgen öffentlicher und halböffentlicher Einrichtungen sowie den Einnahmen kommerzieller Natur.
- Der Verein verwendet etwaige Gewinne und Überschüsse zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben oder zur Vermehrung seines Vermögens.
- Die – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen und Betriebsüberschüssen, Geldern und Rücklagen, wie auch immer sie bezeichnet werden, an Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Verwalter und andere Mitglieder der Gesellschaftsorgane ist stets untersagt, auch im Falle des Austritts oder einer anderen individuellen Beendigung der Beziehung.
- Artikel 3 Absatz 2 letzter Satz und Absatz 2-bis des Gesetzesdekrets 112/2017 finden Anwendung.
TITEL V
Angestellte und Freiwillige
Artikel 25 – Angestellte und Freiwillige
- Die Sportangestellten des Vereins haben Anspruch auf eine wirtschaftliche und gesetzliche Behandlung gemäß Artikel 25, Gesetzesdekret 36/2021, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der gleichen Würde und Chancengleichheit, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitsbeziehungen im Unternehmen vereinbar sind.
- Insbesondere finden die Bestimmungen der Artikel 26, 34 und 35 des Gesetzesdekrets 36/2021 auf die im Sportbereich beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung.
- Auf die geregelte und fortwährende Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltung findet Artikel 37 der Gesetzesverordnung 36/2021 Anwendung.
- Der Verein kann auch Lehrverträge abschließen, um die Ausbildung junger Sportler im Sinne von Artikel 30 des Gesetzesdekrets 36/2021 zu gewährleisten.
- Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die sportliche Tätigkeit Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses in Form einer geregelten und fortwährenden Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 409 Absatz 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sein. Für letzteres gilt die in Artikel 2 Absatz 1 der Gesetzesverordnung 81/2015 vorgesehene Ausnahme von der Vermutung eines abhängigen Arbeitsverhältnisses.
- Die sportlichen Dienste von Freiwilligen, einschließlich Beamten, sind ebenfalls zulässig, sofern sie in keiner Weise, auch nicht vom Begünstigten, vergütet werden.
- Für solche Leistungen im Rahmen der sportlichen Tätigkeit können auf Beschluss des Verwaltungsrats pauschale Vergütungen oder Vergütungen für nachgewiesene Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Reise und Beförderung, die anlässlich der außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Empfängers erbrachten Leistungen entstanden sind, sowie Prämien für bei sportlichen Wettkämpfen erzielte Ergebnisse gewährt werden. Diese Erstattungen werden nicht auf das Einkommen des Empfängers angerechnet.
- Freiwillige sportliche Leistungen sind unvereinbar mit jeder Form von Arbeitsverhältnis oder selbständiger Tätigkeit und mit jedem anderen bezahlten Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung, der der Freiwillige angehört oder über die er seine sportliche Tätigkeit ausübt.
- In jedem Fall ist die Verpflichtung, die Freiwilligen gegen Haftpflicht zu versichern, für die Einrichtung vorgesehen, die sich ihrer Arbeit bedient, auch mittels kollektiver Policen, gemäß den Richtlinien des Ministerialerlasses vom 6. Oktober 2021 des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik.
TITEL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 28 – Sektionen – Transformation – Dritter Sektor
- Die Vollversammlung kann in ihrer ordentlichen Sitzung Sektionen an den Orten einrichten, die sie für geeignet hält, um die Vereinsziele bestmöglich zu erreichen.
- Die Vollversammlung kann mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden die Umwandlung des Vereins in eine Sport-Aktiengesellschaft oder eine Sport-Genossenschaft beschließen.
- Die ordentliche Vollversammlung kann die Eintragung in das einheitliche nationale Register des dritten Sektors beschließen.
Artikel 27 – Auflösung
- Die Auflösung des Vereins wird von der Vollversammlung gemäß Artikel 13.4 dieser Satzung beschlossen. Vollmachten gelten in diesem Zusammenhang nicht.
- Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung zur Auflösung des Vereins muss von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Vollmachten gelten in diesem Zusammenhang nicht.
- Das im Falle der Auflösung verbleibende Vermögen wird gemäß Artikel 7.1, Buchstabe h), der Gesetzesverordnung 36/2021, sportlichen Zwecken zugeführt.
Artikel 28 – Verweisungsnorm
- Für alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie anwendbar sind.
Art. 1 Name
Der Amateursportverein führt den Namen „Amateur-Eissportverein (Amateursportverein) Bozen 84“, in Kurzform und im Folgenden „AEV Bozen 84“ genannt und wird gemäß Artikel 36 u. folgender des ZGB geregelt.
Art. 2 Sitz
Der AEV Bozen 84 hat seinen Sitz in Bozen (BZ), Schloss-Ried-Weg 23.
Art. 3 Dauer
Der AEV Bozen 84 hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Art. 4 Ziel und Zweck
1. Ziel und Zweck des AEV Bozen 84 ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Breiten- und Leistungssports in all seinen Formen und Disziplinen, insbesondere im Bereich Eishockey, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische und fachliche Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.
2. Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der AEV Bozen 84 alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen
3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der AEV Bozen 84 alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden oder für die Erreichung dienlichen oder notwendigen Geschäfte tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.
4. Der AEV Bozen 84 kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art. führen, pachten oder verpachten.
5. Der AEV Bozen 84 ist in seiner Ausrichtung unpolitisch und verfolgt keine Gewinnabsichten
Art. 5 Gemeinnützigkeit
1. Der AEV Bozen 84 ist am Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleich-behandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
2. Während des Bestehens des AEV Bozen 84 dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungs-überschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.
Art. 6 Anerkennung
1. Der AEV Bozen 84 unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände und/oder Fachsportverbände insbesondere des nationalen Eissport-verbandes (FISG) oder seines eventuellen Folgeverbandes, mit Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis der Amateur-sportvereine.
2. Für die vom AEV Bozen 84 ausgeübten Tätigkeiten und Disziplinen wird um die Mitgliedschaft bei den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung angesucht, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der Verbände einzuhalten.
Art. 7 Mitglieder
1. Mitglieder des AEV Bozen 84 können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.
2. Die Mitglieder unterscheiden sich in:
– aktive Mitglieder, die selbst eine vom Verein angebotene Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teil-haben;
– passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;
– Ehrenmitglieder, die besondere Ver-dienste um den Verein erworben haben. Diese können vom Vereinsausschuss von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden.
Art. 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im AEV Bozen 84 erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den AEV Bozen 84 entscheidet endgültig der Vereinsausschuss. Das Mitglied hat den vom Vereinsausschuss festgelegten Mitglieds-beitrag jährlich zu entrichten.
3. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungs-berechtigten erforderlich. Mit der Unter-zeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben
4. Dem AEV Bozen 84 steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.
Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des AEV Bozen 84. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:
a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
b) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane miss-achtet;
c) den Ruf oder das Ansehen des AEV Bozen 84 schädigt;
d) wenn der Mitgliedsbeitrag über sechs Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.
3. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Beschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.
4. Bei erlöschen der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des AEV Bozen 84.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.
Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des AEV Bozen 84 auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied hat in der Mitglieder-versammlung, ein uneingeschränktes Stimm-recht.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des AEV Bozen 84 zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des AEV Bozen 84 zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 11 Minderjährige Mitglieder
1. Mitglieder unter 18 Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
2. Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt.
Art. 12 Vereinsorgane und Amtsdauer
1. Die Organe des AEV Bozen 84 sind:
a) die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)
b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)
c) das Kollegium der Rechnungsprüfer (abgekürzt RP)
d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)
2. Die Mitglieder der Vereinsorgane bleiben für 3 Jahre und zwar bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des dritten Jahres vorbehaltlich Rücktritt, Abberufung oder Ausscheiden im Amt. Bei der Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane ist der Ablauf der Amtsdauer im Protokoll der MV anzuführen. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind wieder wählbar.
3. Als Mitglieder der VA, des RP und des SG können nur volljährige Mitglieder des AEV Bozen 84, oder gesetzliche Erziehungsberechtigte von minderjährigen Vereinsmitgliedern gewählt werden ausgenommen jene Sonderfälle, die in den Artikeln 19, Abs. 2 und 26, Abs. 1 angeführt sind.
Art. 13 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV ist das oberste Organ des AEV Bozen 84 und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen. Die MV besteht aus allen Mitgliedern des AEV B 84.
2. Die Einberufung der MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA beschlossen und vom Präsident mindestens acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung des Präsidenten kann die MV auch vom Vizepräsidenten oder vom RP einberufen werden. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den Mitgliedern mit Post, Telegramm, Telefax oder elektronischer Post übermittelt.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und sie nicht gerade irgendwelche Disziplinarmaßnahmen verbüßen, welche die Teilnahme an der MV und damit das Stimmrecht ausschließen.
4. In der MV verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht. Im Falle der Vertretung von minderjährigen Mitgliedern im Sinne des Art. 11 Absatz 2, steht dem Erziehungs-berechtigten ein Stimmrecht für jedes vertretene minderjährige Mitglied zu.
Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
5. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschluss-rechnung und in die anderen Unterlagen, die Gegenstand einer Beschlussfassung aller Organe des Vereines sind, zu nehmen.
6. Die MV kann nur in der Gemeinde Bozen oder einer angrenzenden Gemeinde einberufen werden.
Art. 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung und bei jenen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:
a) die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des VA, des RP und des SG;
b) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
c) Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;
d) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, welche von den Vereinsorganen der MV unterbreitet werden.
Art. 15 Außerordentliche MV
1. Die Einberufung der außerordentlichen MV erfolgt durch den VA. Sie kann auch von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind, oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers mit begründetem Antrag an den VA und mit Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt werden. In letzteren Fällen muss die MV innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV vom Präsidenten des Landesgerichts von Bozen einberufen.
2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:
a) die Satzungsänderungen;
b) die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;
c) die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderem und dringlichen Interesse;
d) die Auflösung des AEV Bozen 84 und Festlegung der Liquidierungsmodalitäten.
Art. 16 Beschlussfähigkeit u. Beschlüsse der MV
1. Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind und fasst ihre Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
2. In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder bei der ordentlichen MV von 2/3 (zwei Drittel) bei der außerordentlichen MV.
3. Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung sind oder sich der Stimme enthalten haben.
4. Gegen die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen kann jedes stimmberechtigte Mitglied binnen 30 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht.
Art. 17 Beschlussfassungen
1. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch Handaufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen, wenn ein Zehntel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jeden Fall in geheimer Wahl mittels Stimmzettel.
Art. 18 Vorsitz und Stimmzähler
1. Den Vorsitz in der MV führt der Vereinspräsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident oder – fehlen beide – eine von der MV gewählte Person.
2. Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von zwei Stimmenzählern vor, die im Falle der Wahl der Vereinsorgane, nicht Kandidaten für die Wahl sein dürfen.
3. Von jeder ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer gezeichnet wird. Das Protokoll der Wahl der Vereinsorgane wird auch von den Stimmzählern unterzeichnet. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung und werden an der Anschlagtafel AEV Bozen 84 veröffentlicht. Erfolgt kein Einspruch innerhalb von 30 Tagen gilt das Protokoll als genehmigt.
Art. 19 Wahlen
1. Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen, müssen ihre Kandidatur innerhalb der für die Einberufung der MV vorgesehnen Uhrzeit oder mündlich direkt bei der MV vorbringen.
2. Um für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des AEV Bozen 84 sein, die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser Satzung erfüllen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sofern notwendig, können als Mitglieder des VA auch nicht Mitglieder des AEV Bozen 84 gewählt werden, sofern diese besondere fachliche oder sportliche Kompetenzen besitzen und dies für eine zielführende Geschäftsführung des AEV Bozen 84 notwendig oder dienlich ist. Der VA muss mehrheitlich aus wählbaren Mitgliedern, wie unter Art. 12, Punkt 3 beschrieben bestehen. Wählbare Nichtmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten auf die Kandidatenliste gesetzt und der MV vorgestellt.
3. Bei Wahlen der Vereinsorgane können so viele Vorzugsstimmen vergeben werden wie der VA bzw. der Rat der RP und das SG satzungsgemäß Mitglieder hat.
4. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
5. Die endgültige Zuerkennung der Wahl erfolgt nachdem das gewählte Mitglied die Wahl ausdrücklich angenommen hat.
6. Die Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann die in Ausübung des Amtes tatsächlichen ausgestandenen Kosten erstatten.
Art. 20 Der Vereinsausschuss(VA)
1. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des AEV Bozen 84 und setzt sich aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern zusammen. Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl von der MV auf Vorschlag des VA festgelegt.
2. Die Eintragung der Mitglieder des VA in den Eissportverband (zurzeit FISG) oder seinen eventuellen Folgeverband ist verbindlich. Sie erklären sich bei erfolgter Wahl automatisch damit einverstanden.
3. Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes eines anderen Amateursportvereins innerhalb desselben vom CONI anerkannten Fachsportverbandes oder Dachverbandes sein.
4. Die Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer oder Mitglieder des Schiedsgerichtes sein.
5. Ein Ausschussmitglied, das innerhalb der Amtsperiode bei drei, auch nicht aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt abwesend ist, verfällt automatisch in seinem Amt.
6. Mitglieder des VA können nur Personen werden, die im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung und/oder der Bestimmungen des CONI oder des Eissportverbandes oder seines eventuellen Folgeverbandes nicht damit unvereinbar sind. Unwählbar sind auch Personen, die vom CONI oder dem Eissportverband oder seinem eventuellen Folgeverband ausgeschlossen oder für die Dauer von über einem Jahr suspendiert wurden.
Art. 21 Aufgaben des VA
1. Dem VA obliegen die ordentliche und außerordentliche sportliche Geschäfts-führung sowie die Verwaltung des AEV Bozen 84.
2. Der VA hat weiters folgende Aufgaben:
a)Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der MV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten ist;
b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Festlegung des jährlichen Mitglieds-beitrages;
e) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
f) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
g) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an verdiente Personen;
h) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;
i) Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandaten an Dritte.
j) die Führung von Sportstätten und Sportinfrastrukturen sowie den in Art. 4, Punkt 4 angeführten Tätigkeiten.
3. Der VA beschließt weiters alle weiteren Maßnahmen, für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung zuständig ist.
4. Zur Durchführung vorstehender Aufgaben und Aufgabenbereiche besitzt der VA die weitesten Befugnisse der ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsführung mit dem Recht der Unterbevollmächtigung.
5. Sofern es der VA für dienlich und / oder zweckmäßig erachtet, kann dieser für eine effiziente Geschäftsführung folgende Kom-missionen einsetzten:
a) Kommission für die sportliche Leitung
b) Kommission für Verwaltung und Finanzen
c) Kommission für die Führung von Sportstätten
d) Kommission für die Leitung der Tätigkeiten laut Art. 4, Punkt 4
Die Kommissionen setzen sich aus 2 bis 5 Mitgliedern zusammen, wobei der Kommissionsvorsitzende ein VA-Mitglied sein muss. Die anderen Mitglieder müssen nicht Mitglieder des VA oder Vereinsmitglieder sein und müssen auf Grund Ihrer fachspezifischen Kenntnisse eingesetzt werden. Die Kommissions-mitglieder werden mit einstimmigem Beschluss aller VA-Mitglieder bestellt. Ihnen obliegen jene Kompetenzen, welche ihnen von Fall zu Fall vom VA übertragen werden. Den Kommissionen obliegt eine semestrale Informationspflicht dem VA.
Art. 22 Sitzungen des VA
1. Der VA tagt und beschließt alle Maßnahmen hinsichtlich der statutarischen Zielsetzung des AEV Bozen 84. Die Sitzungen des VA sind nicht öffentlich.
2. Der VA wird vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
3. Die Einladung zu den Sitzungen muss schriftlich mit Post, mit Telegramm, Telefax oder elektronische Post sowie in Ausnahmefällen auch mündlich, mindestens drei Tage vorher, erfolgen. In der Einladung müssen das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung angegeben werden und an alle Mitglieder der VA und des RP übermittelt werden.
4. Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten oder vom ältesten anwesenden Ausschussmitglied vertreten.
5. Die Ausschussmitglieder können ihr Stimmrecht nicht übertragen.
6. Die Sitzungen des VA sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
7. Von jeder Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unter-zeichnet wird.
Art. 23 Vorzeitiger Verfall des VA
1. Der gesamte VA verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der durch die MV gewählten Mitglieder des VA, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.
2. Der VA verfällt vorzeitig, wenn die MV nicht die Jahresabschlussrechnung gemäß Artikel 14 der Satzung genehmigt.
3. Bei Verfall des VA bleibt dieser für die ordentliche Geschäftsführung bis zur Amtsannahme des neuen VA im Amt. Die MV zur Wahl des VA muss innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt hat, einberufen und in den darauf folgenden dreißig Tagen abgehalten werden.
4. Scheiden ein oder mehrere Ausschussmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden diese mit den ersten nicht gewählten Mitgliedern der letzten Wahlversammlung ersetzt. Die nachgerückten Mitglieder des VA müssen bei der ersten MV nach ihrer Amtseinsetzung durch einen eigenen Wahlgang bestätigt oder durch neue Mitglieder ersetzt werden und bleiben bis zum Ende der Amtsdauer im Amt.
Art. 24 Haftung und Verbindlichkeiten
1. Die Ausschussmitglieder haften dem AEV Bozen 84 gegenüber nach den Bestimmungen des Auftrages. Frei von Haftung ist jedoch das Ausschussmitglied, das an der Rechtshandlung, die den Schaden verursacht hat, nicht teilgenommen oder davon keine Kenntnis gehabt hat oder seine diesbezügliche Ablehnung im Protokoll festhalten hat lassen oder diese schriftlich kundgetan hat.
2. Für Verbindlichkeiten, die durch die den Verein vertretenden Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten.
Art. 25 Präsident
1. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des AEV Bozen 84 und vertritt diesen Dritten gegenüber bei Rechtsgeschäften und vor Gericht.
2. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann aber auch einen oder mehrere Ausschussmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Im Falle von Rücktritt, Ausscheiden oder länger-fristiger außerordentlicher Verhinderung muss umgehend ein VA einberufen werden, um die notwendigen Schritte zu beschließen.
3. Dem Präsident oder Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den AEV Bozen 84 gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichtet, zu.
4. Der Präsident kann dringende Ent-scheidungen selbst und ohne Befragen des VA treffen, wenn dessen Einberufung zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem VA in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung unterbreiten.
5. Der Präsident und der Vizepräsident wird vom VA in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl bestimmt.
6. Der Präsident bleibt für die gesamte Dauer des VA vorbehaltlich Rücktritt oder Ausscheiden im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden übernimmt der Vizepräsident ad interim die Amtsgeschäfte, bis der VA einen neuen Präsidenten gewählt hat.
Art. 26 Kollegium der Rechnungsprüfer (RP)
1. Das RP setzt sich aus zwei Personen zusammen. Die RP müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Schiedsgerichtes sein.
2. Den RP obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des AEV Bozen 84, sowie insbesondere der Jahresabschluss-rechnung. Bei der jährlichen stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für seine finanzielle Gebarung entlastet werden soll oder nicht.
3. Sofern ein Mitglied des RP, aus welchem Grund auch immer, ausscheidet, wird dieses bei der nächsten MV mittels Wahl ersetzt. In allen anderen Fällen oder auf Anfrage eines Mitgliedes eines Vereinsorgans muss innerhalb 30 Tagen nach dem Ausscheiden eine MV für die Nachwahl einberufen werden.
Art. 27 Schiedsgericht (SG)
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder des SG müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Kollegiums der Rechnungsprüfer sein.
2. Die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereinsorganen ergeben können, sowie in allen anderen Fällen die das Vereinsleben betreffen, werden dem Schiedsgericht übertragen. Das SG entscheidet nach Anhören der betroffenen Parteien, nach Billigkeit und ohne Formalitäten. Der Schiedsspruch wird den betroffenen Parteien schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
3. Sofern ein Mitglied des SG, aus welchem Grund auch immer, ausscheidet wird dieses bei der nächsten MV mittels Wahl ersetzt. In allen anderen Fällen oder auf Anfrage eines Mitgliedes eines Vereinsorgans muss innerhalb 30 Tagen nach dem Ausscheiden eine MV für die Nachwahl einberufen werden.
Art. 28 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres.
Art. 29 Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen Gütern die Eigentum des AEV Bozen 84 werden;
b) eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
2. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen und den Zahlungen der Mitglieder für spezifische Gegenleistungen aus der Vereinstätigkeit;
b) Einnahmen aus Werbe- und Sponsoringverträgen;
c) Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie Sportorganisationen;
d) Einnahmen aus der Organisation von Tätigkeiten und/oder Veranstaltungen;
e) Erlöse aus der Führung von Bar- und Verpflegungseinrichtungen sowie aus dem an Mitglieder verkauften Sportmaterial;
f) alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
3. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.
Art. 30 Auflösung des Vereins
1. Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des AEV Bozen 84 nicht mehr möglich macht, dann wird vom Vereinsausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des AEV Bozen 84 und die Zuweisung des Vermögens ist im Sinne des Art. 21 des ZGB die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, sportlichen Zielsetzungen oder gemeinnützigen Zwecken, nach Anhörung der Behörde gemäß Artikel 3, Absatz 190, des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, zugeführt werden, außer das Gesetz sieht eine andere Zweckbestimmung vor.
Art. 31 Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen des CONI (Olympisches Komitee Italien), der Dachverbände und der Sportfachverbände, bei denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist, und die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.